Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
1.
Unsere nachfolgend abgedruckten Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Geschäfte,
Vereinbarungen und Verhandlungen mit unseren Geschäftspartnern und zwar
ausschließlich. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur
insoweit, als sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder von uns –
jeweils für den Einzelfall – schriftlich bestätigt worden sind. Soll im
Einzelfall von unseren nachfolgend abgedruckten Bedingungen abgewichen
werden, bedarf dies der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen
Vereinbarung. Auf Einhaltung dieser Schriftform kann nur durch
beiderseitig schriftliche Erklärung verzichtet werden.
2.
Jeder
Auftrag, gleichviel ob er schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich
oder mündlich erteilt worden ist, bedarf, um uns zu verpflichten,
unserer besonderen, schriftlichen Bestätigung zu den hier niedergelegten
Geschäftsbedingungen. Unsere Vertreter, Reisenden oder sonstigen
Beauftragten sind nicht berechtigt, unsere Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen abzuändern oder hiervon widersprechende Abmachungen
zu treffen.
II. Angebote, Auftragserteilung
1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, insbesondere bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.
2.
Verbindlichkeit
erlangen Vereinbarungen, Abschlüsse, Aufträge, Erklärungen und andere
Verpflichtungen jedweder Art erst durch unsere ausdrückliche
schriftliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein). Fehler in
vorgenannter Bestätigung hat der Vertragspartner unverzüglich zu
widersprechen. Sofern der Vertragspartner 1:1 Zeichnungen bei der
Auftragserstellung nicht übergibt oder hinsichtlich der Anfertigung
keine andere Mitteilung macht, gehen wir davon aus, dass die Zeichnungen
von uns selbst angefertigt werden. Diese werden Vertragsbestandteil.
Nur auf Wunsch bei Auftragserteilung werden diese Zeichnungen dem
Vertragspartner zur Überprüfung ausgehändigt. Andernfalls gilt die
angefertigte Zeichnung als genehmigt. Bei vorbehaltener Überprüfung wird
die Auftragsdurchführung erst nach Genehmigung begonnen.
3.
Die
aufgrund besonderer Umstände oder in sonstiger Weise unbestätigte
Bearbeitung eines Lieferauftrages gilt als Bestätigung des
Vertragsabschlusses zu den hier niedergelegten Bedingungen.
III. Preise
1.
Unsere Preise verstehen sich Netto ab Werk oder Lager einschließlich handelsüblicher Standardverpackung in €.
2.
Die am Tage der Lieferung geltende Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.
Sollten
von uns in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise
allgemein erhöht werden, so ist der Vertragspartner innerhalb einer
Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich
auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei
auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).
IV. Zahlungsbedingungen
1.
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig
und zwar ohne Abzug. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der
Betrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist.
2.
Zahlungsverzug
tritt spätestens ohne Mahnung nach Ablauf des 30. Tages nach
Rechnungsdatum ein. Wir sind jedoch berechtigt, auch früher eine Mahnung
auszusprechen.
3.
Vom Verzugseintritt an berechnen wir
Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugszinsschadens ist
nicht ausgeschlossen.
4.
Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher
Vereinbarung und grundsätzlich nur zahlungshalber unter Vorbehalt
jederzeitiger Rückgabe unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße
Prostesterhebung herein. Sämtliche aus der Hereinnahme von Wechseln
entstandenen direkten und indirekten Kosten einschließlich Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.
Aufrechnungs- bzw.
Zurückbehaltungsrechte können gegen unsere Forderungen nur dann geltend
gemacht werden, wenn die damit verfolgten Ansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
6.
Bei Eintritt von
Zahlungsverzug treten alle bisherigen Zahlungsvereinbarungen, die von
den vorstehenden Bedingungen abweichen, automatisch außer Kraft. Wir
sind berechtigt, per Verzugseintritt zukünftige oder noch ausstehende
Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse vorzunehmen.
7.
Bestehen
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur
Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm
obliegende Leistung zu stellen, so sind wir berechtigt, soweit wir
selbst noch nicht geleistet haben, vom Vertrag zurückzutreten. Die
Geltendmachung von darüber hinausgehendem Schadensersatz bleibt
ausdrücklich vorbehalten.
8.
Wir behalten uns im übrigen vor,
Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl.
der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar
in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
9.
Bei einem Auftragsvolumen von 2.000,- € netto wird bei Auftragserteilung eine Zahlung von 30 %; 30 % bei Anlieferung und 40 % gemäß den üblichen Zahlungsbedingungen fällig.
V. Lieferungen, Liefertermine und Lieferfristen
1.
Liefertermine sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie
ausdrücklich schriftlich und vereinbart anerkennt haben. Fristen und
Termine beziehen sich mangels anderweitiger Vereinbarungen auf den
Tag
des Versandes. Soweit ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat unser
Vertragspartner im Fall des Verzuges der Lieferung eine angemessene
Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen. Unsere
Lieferverpflichtungen aus allen Geschäftsverbindungen stehen selbst bei
vorheriger schriftlicher Bestätigung generell unter dem Vorbehalt
ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Die von unserem Vorlieferanten
abgegebene Erklärung, an der Zulieferung gehindert zu sein, schließt bei
uns, selbst bei Überschreiten der Liefertermine, den Eintritt von
Lieferverzug aus.
2.
Gleiches gilt bei höherer Gewalt,
einschließlich Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein-
und Ausfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen,
Störung des Betriebes oder des Transportes einschließlich der
Kommunikationswege sowie aller Umstände, die uns oder unseren
Vorlieferanten eine rechtzeitige Be- oder Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen. In diesen Fällen sind wir berechtigt,
die Lieferungen entsprechend bis zur
Beseitigung der Hemmnisse herauszuschieben oder ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Wahl der Produktionsstätte liegt bei uns.
VI. Versand
Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackung bleiben unserer Wahl überlassen. Versicherungen, Schutzmittel oder sonstige Vorschriften des Käufers für den Versand werden gesondert berechnet und folgen den oben angegebenen Zahlungsbedingungen. Es gelten die Versandhandelsregelungen des BGB und des HGB. Das bedeutet, dass mit Übergabe an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder Lagers die Gefahr – einschließlich derjenigen der Beschlagnahme – auf den Käufer übergeht. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise nach besonderer vorheriger Vereinbarung die Versicherung der Ware übernommen haben oder wenn wir die frachtfreie Zusendung oder den Transport selbst übernommen haben. Auch in diesem Falle gilt Versandhandelsrecht uneingeschränkt. Im Falle der Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung mit deren Bereitstellung und entsprechender Benachrichtigung auf diesen über.
VII. Qualität, Mengen und Gewichte
1.
Mangels gesonderter Vereinbarung liefern wir Ware von handelsüblicher Beschaffenheit und zu handelsüblichen Qualitätsstandards.
2.
Erfolgt ein Verkauf nach Muster, gilt es nur als Typenmuster zur ungefähren Beschreibung der Ware.
3.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der
Kaufsache
dar. Die anwendungstechnische Beratung von unserer Seite in Wort,
Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur
als unverbindlicher Hinweis, auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte
Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von
uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten
Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der
Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von unserer Seite
und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
VIII. Schadenersatz
1.
Schadensersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher
Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von unserer
Seite, unserer Leitenden Angestellten und unseren Erfüllungsgehilfen
ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft,
die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung
ist.
2.
Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur, wenn ein
grobes Verschulden von unserer Seite oder unserer leitenden Angestellten
vorliegt.
3.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z B. die Haftung bei
einer etwaigen Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz,
bleiben unberührt.
IX. Mängelrügen
1.
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich
schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eintreffen
der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie
Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums oder der auf den
Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
2.
Bei
verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach
Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach
Eintreffen der Ware erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt.
Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt,
trifft den Käufer.
3.
Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von unserer Seite zurückgesandt werden.
4.
Werden
Mängelrügen geltend gemacht, ist auf unser Verlangen die Ware selbst
oder Proben davon kostenlos uns zur Verfügung zu stellen, damit wir die
Ware prüfen können. Verletzt der Käufer diese Verpflichtung, entfallen
alle Gewährleistungsansprüche.
X. Rechte des Käufers bei Mängeln
1.
Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur
Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, so
kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem
Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer VIII. bleiben
hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2.
Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den
Bestimmungen
des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist,
bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz
findet Ziffer VIII. Anwendung.
3.
Der Käufer ist verpflichtet,
uns unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden
Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers
gegenüber uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer
keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat.
4.
Die Vereinbarung einer über
diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
hinausgehenden Garantie bedarf der Schriftform.
5.
Sind die
Gewährleistungsansprüche nur bei Teillieferungen begründet, beziehen
sich die daraus folgenden Rechte des Käufers auch nur auf diese
Teillieferung und lassen übrige Lieferungen unberührt.
XI. Verjährung
Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.
XII. Eigentumsvorbehalt
1.
Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über,
wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung
mit uns, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und
Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen
von unserer Seite in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.
Wir sind berechtigt, ohne
Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom
Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen gegenüber uns im Verzug ist. In der Rücknahme der
Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies
von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Treten wir vom Vertrag
zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der
Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
3.
Im Falle einer
Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für uns tätig, ohne
jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu
erwerben. Das Vorbehaltseigentum von unserer Seite erstreckt sich also
auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die
Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum
Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im
Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwerben wir
Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum
Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit
einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine
Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.
4.
Der Käufer
ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren,
auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von
einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten
gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine
Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an uns ab.
5.
Solange
der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt,
ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die
Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit
zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot
hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht
befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der
vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6.
Der
Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und
Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur
Sicherung aller für uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
entstehenden Ansprüche an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit
anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die
Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von unserer Seite für
die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir
gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil haben, so
beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem
Miteigentumsanteil unserer Seite entspricht.
7.
Erscheint uns
die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf
Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf
die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer uns
unverzüglich mitzuteilen.
8.
Übersteigt der Wert der uns
zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen unserer Seite
gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheit erfolgt durch uns.
XIV. Allgemeines- Gerichts – und Erfüllungsort
1.
Die Rechte und Ansprüche des Käufers sind in den vorstehenden Bedingungen abschließend geregelt.
2.
Sollte
im Zusammenhang mit unserer Lieferung – aus welchem Rechtsgrund auch
immer – Ansprüche bestehen, sind diese der Höhe nach auf den Wert der
von uns gelieferten Ware begrenzt. Bei Teillieferungen oder
Teilleistungen gilt der entsprechende Anteil.
3.
Sollten
einzelne Regelungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht
berührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche
Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
4.
Für die
Rechtsbeziehung zu unseren Kunden und Vertragspartnern gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
der „Einheitlichen Kaufgesetze“.
5.
Erfüllungsort für die
Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz der Verkäufers.
Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Heilbronn und zwar auch für
Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, jedoch sind wir berechtigt, unsere
Rechte auch am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.
6.
Vorgenannte
allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht,
sofern es sich bei unserem Vertragspartner um einen Verbraucher im
Sinne des § 13 BGB handelt. Dies ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.