Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

1.
Unsere nachfolgend abgedruckten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Geschäfte, Vereinbarungen und Verhandlungen mit unseren Geschäftspartnern und zwar ausschließlich. Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur insoweit, als sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen oder von uns – jeweils für den Einzelfall – schriftlich bestätigt worden sind. Soll im Einzelfall von unseren nachfolgend abgedruckten Bedingungen abgewichen werden, bedarf dies der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Auf Einhaltung dieser Schriftform kann nur durch beiderseitig schriftliche Erklärung verzichtet werden.
2.
Jeder Auftrag, gleichviel ob er schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder mündlich erteilt worden ist, bedarf, um uns zu verpflichten, unserer besonderen, schriftlichen Bestätigung zu den hier niedergelegten Geschäftsbedingungen. Unsere Vertreter, Reisenden oder sonstigen Beauftragten sind nicht berechtigt, unsere Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abzuändern oder hiervon widersprechende Abmachungen zu treffen.

II. Angebote, Auftragserteilung

1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, insbesondere bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit.
2.
Verbindlichkeit erlangen Vereinbarungen, Abschlüsse, Aufträge, Erklärungen und andere Verpflichtungen jedweder Art erst durch unsere ausdrückliche schriftliche Bestätigung (auch Rechnung oder Lieferschein). Fehler in vorgenannter Bestätigung hat der Vertragspartner unverzüglich zu widersprechen. Sofern der Vertragspartner 1:1 Zeichnungen bei der Auftragserstellung nicht übergibt oder hinsichtlich der Anfertigung keine andere Mitteilung macht, gehen wir davon aus, dass die Zeichnungen von uns selbst angefertigt werden. Diese werden Vertragsbestandteil. Nur auf Wunsch bei Auftragserteilung werden diese Zeichnungen dem Vertragspartner zur Überprüfung ausgehändigt. Andernfalls gilt die angefertigte Zeichnung als genehmigt. Bei vorbehaltener Überprüfung wird die Auftragsdurchführung erst nach Genehmigung begonnen.
3.
Die aufgrund besonderer Umstände oder in sonstiger Weise unbestätigte Bearbeitung eines Lieferauftrages gilt als Bestätigung des Vertragsabschlusses zu den hier niedergelegten Bedingungen.

III. Preise

1.
Unsere Preise verstehen sich Netto ab Werk oder Lager einschließlich handelsüblicher Standardverpackung in €.
2.
Die am Tage der Lieferung geltende Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.
3.
Sollten von uns in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung die Preise allgemein erhöht werden, so ist der Vertragspartner innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen (Dauerschuldverträgen).

IV. Zahlungsbedingungen

1.
Unsere Rechnungen sind grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig und zwar ohne Abzug. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist.
2.
Zahlungsverzug tritt spätestens ohne Mahnung nach Ablauf des 30. Tages nach Rechnungsdatum ein. Wir sind jedoch berechtigt, auch früher eine Mahnung auszusprechen.
3.
Vom Verzugseintritt an berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugszinsschadens ist nicht ausgeschlossen.

4.
Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und grundsätzlich nur zahlungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgabe unter Ausschluss jeder Haftung für ordnungsgemäße Prostesterhebung herein. Sämtliche aus der Hereinnahme von Wechseln entstandenen direkten und indirekten Kosten einschließlich Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5.
Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte können gegen unsere Forderungen nur dann geltend gemacht werden, wenn die damit verfolgten Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.
Bei Eintritt von Zahlungsverzug treten alle bisherigen Zahlungsvereinbarungen, die von den vorstehenden Bedingungen abweichen, automatisch außer Kraft. Wir sind berechtigt, per Verzugseintritt zukünftige oder noch ausstehende Lieferungen ausschließlich gegen Vorkasse vorzunehmen.
7.
Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so sind wir berechtigt, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von darüber hinausgehendem Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.
Wir behalten uns im übrigen vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
9.

Bei einem Auftragsvolumen von 2.000,- € netto wird bei Auftragserteilung eine Zahlung von 30 %; 30 % bei Anlieferung und 40 % gemäß den üblichen Zahlungsbedingungen fällig.

V. Lieferungen, Liefertermine und Lieferfristen

1.
Liefertermine sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich und vereinbart anerkennt haben. Fristen und Termine beziehen sich mangels anderweitiger Vereinbarungen auf den
Tag des Versandes. Soweit ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat unser Vertragspartner im Fall des Verzuges der Lieferung eine angemessene Nachfrist von in der Regel vier Wochen zu setzen. Unsere Lieferverpflichtungen aus allen Geschäftsverbindungen stehen selbst bei vorheriger schriftlicher Bestätigung generell unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Die von unserem Vorlieferanten abgegebene Erklärung, an der Zulieferung gehindert zu sein, schließt bei uns, selbst bei Überschreiten der Liefertermine, den Eintritt von Lieferverzug aus.
2.
Gleiches gilt bei höherer Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbot, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperrungen, Störung des Betriebes oder des Transportes einschließlich der Kommunikationswege sowie aller Umstände, die uns oder unseren Vorlieferanten eine rechtzeitige Be- oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferungen entsprechend bis zur
Beseitigung der Hemmnisse herauszuschieben oder ganz oder zum Teil vom Vertrag zurückzutreten.
3.
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Wahl der Produktionsstätte liegt bei uns.

VI. Versand

Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel sowie Verpackung bleiben unserer Wahl überlassen. Versicherungen, Schutzmittel oder sonstige Vorschriften des Käufers für den Versand werden gesondert berechnet und folgen den oben angegebenen Zahlungsbedingungen. Es gelten die Versandhandelsregelungen des BGB und des HGB. Das bedeutet, dass mit Übergabe an den ersten Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch beim Verlassen des Werkes oder Lagers die Gefahr – einschließlich derjenigen der Beschlagnahme – auf den Käufer übergeht. Dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise nach besonderer vorheriger Vereinbarung die Versicherung der Ware übernommen haben oder wenn wir die frachtfreie Zusendung oder den Transport selbst übernommen haben. Auch in diesem Falle gilt Versandhandelsrecht uneingeschränkt. Im Falle der Abholung der Ware durch den Käufer geht die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung mit deren Bereitstellung und entsprechender Benachrichtigung auf diesen über.

VII. Qualität, Mengen und Gewichte

1.
Mangels gesonderter Vereinbarung liefern wir Ware von handelsüblicher Beschaffenheit und zu handelsüblichen Qualitätsstandards.
2.
Erfolgt ein Verkauf nach Muster, gilt es nur als Typenmuster zur ungefähren Beschreibung der Ware.
3.
Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben zu der
Kaufsache dar. Die anwendungstechnische Beratung von unserer Seite in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch im Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der von uns gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten von unserer Seite und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

VIII. Schadenersatz

1.
Schadensersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von unserer Seite, unserer Leitenden Angestellten und unseren Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung eine Pflicht betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2.
Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haften wir nur, wenn ein grobes Verschulden von unserer Seite oder unserer leitenden Angestellten vorliegt.
3.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie z B. die Haftung bei einer etwaigen Übernahme einer Garantie oder das Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

IX. Mängelrügen

1.
Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums oder der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
2.
Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die Verjährung bleibt hiervon unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
3.
Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von unserer Seite zurückgesandt werden.
4.
Werden Mängelrügen geltend gemacht, ist auf unser Verlangen die Ware selbst oder Proben davon kostenlos uns zur Verfügung zu stellen, damit wir die Ware prüfen können. Verletzt der Käufer diese Verpflichtung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

X. Rechte des Käufers bei Mängeln

1.
Die Mängelansprüche des Käufers sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, so kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach Ziffer VIII. bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
2.
Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Käufers, nachdem dieser nach den
Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffsansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer VIII. Anwendung.
3.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall anzuzeigen. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegenüber uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
4.
Die Vereinbarung einer über diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen hinausgehenden Garantie bedarf der Schriftform.
5.
Sind die Gewährleistungsansprüche nur bei Teillieferungen begründet, beziehen sich die daraus folgenden Rechte des Käufers auch nur auf diese Teillieferung und lassen übrige Lieferungen unberührt.

XI. Verjährung

Mängelansprüche verjähren im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren sie in zwei Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften, wie z.B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf bleiben unberührt.

XII. Eigentumsvorbehalt

1.
Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche und Einlösungen von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von unserer Seite in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2.
Wir sind berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
3.
Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für uns tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben. Das Vorbehaltseigentum von unserer Seite erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt oder verbunden, so erwerben wir Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter befindlichen Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab.
4.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren, sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an uns ab.
5.
Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6.
Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller für uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche an uns ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von unserer Seite für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen wir gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil haben, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil unserer Seite entspricht.
7.
Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer uns unverzüglich mitzuteilen.
8.
Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen unserer Seite gegen den Käufer um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit erfolgt durch uns.

XIV. Allgemeines- Gerichts – und Erfüllungsort

1.
Die Rechte und Ansprüche des Käufers sind in den vorstehenden Bedingungen abschließend geregelt.
2.
Sollte im Zusammenhang mit unserer Lieferung – aus welchem Rechtsgrund auch immer – Ansprüche bestehen, sind diese der Höhe nach auf den Wert der von uns gelieferten Ware begrenzt. Bei Teillieferungen oder Teilleistungen gilt der entsprechende Anteil.
3.
Sollten einzelne Regelungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
4.
Für die Rechtsbeziehung zu unseren Kunden und Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der „Einheitlichen Kaufgesetze“.
5.
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist für beide Teile der Sitz der Verkäufers. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Heilbronn und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, jedoch sind wir berechtigt, unsere Rechte auch am Gerichtsstand des Käufers zu verfolgen.
6.
Vorgenannte allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nicht, sofern es sich bei unserem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt. Dies ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.